§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Anaesthesie in Entwicklungsländern“, nach dem Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Göttingen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz sowie des Gedankens der Völkerverständigung.
- Der Verein ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern, Ärzten, Angehörigen medizinischer Assistenzberufe sowie von anderen Personen und Institutionen mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten zur Verbesserung staatlicher und nicht-staatlicher Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Anaesthesiologie, Intensiv- und Rettungsmedizin sowie Schmerztherapie. Dies soll geschehen durch Inkorporation und Förderung kultureller Aspekte in die Entwicklungszusammenarbeit, um das Verständnis für fremde Völker und Kulturen zu vertiefen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Öffentlichkeits- u. Bildungsarbeit (Sensibilisierung für die spezifischen anaesthesiologischen Bedürfnisse in Entwicklungsländern),
- Fortbildungsveranstaltungen bzw. Vorbereitungskurse für ärztliches und nicht-ärztliches Personal für eine Tätigkeit in Entwicklungsländern,
- Förderung von Forschungsvorhaben, wissenschaftlichen Veranstaltungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Publikationen in Entwicklungsländern,
- Anaesthesiologische Paten- und Partnerschaften mit Kliniken und Institutionen in Entwicklungsländern,
- Beratung und Unterstützung beim Aufbau von Ausbildungs- und Forschungskooperationen (Suche, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von Fachkräften für staatliche und nicht-staatliche Organisationen),
- Angemessene medizinisch-technische Hilfe,
- Vergabe von Stipendien und Förderung von Austauschprogrammen für Anaesthesiepersonal in Entwicklungsländern,
- Durchführung von Kurzzeitprojekten (Kurzlehraufenthalte),
- Vermittlung von medizinischem Fachpersonal für Hilfseinsätze bei zivilen Katastrophen.
§ 2 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Gründungsjahr 1994 wird der bis zum 31.12.1994 verbleibende Teil des Jahres als Rumpfgeschäftsjahr geführt.
§ 3 Finanzen/Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Natürliche Personen sowie nicht-kommerzielle juristische Personen und Personenvereinigungen wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen gleich welcher Rechtsform, welche die Vereinszwecke unterstützen wollen, können ordentliche Mitglieder werden.
- Sonstige juristische Personen und Personenvereinigungen können fördernde Mitglieder werden.
- Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder um die Vereinszwecke verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Ziele des Vereins vorläufig ausschließen. Die Mitgliederversammlung hat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über den endgültigen Ausschluß zu entscheiden. Dem Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
- Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder entrichten Jahresbeiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag bis zum Schluß des Kalenderjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Stehen zwei Jahresbeiträge aus, kann die Mitgliedschaft auf Vorstandsbeschluß gestrichen werden.
- Alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die den Jahresbeitrag gezahlt haben, besitzen je eine Stimme. Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen und Firmen haben ebenfalls je eine Stimme. Sie benennen schriftlich gegenüber dem Vorstand diejenige Person, die ihre Rechte wahrnimmt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen und den Wahlen zu beteiligen, in jedes Vereinsorgan gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen zu werden, mit Ausnahme der fördernden sowie der Ehrenmitglieder.
§ 6 Organe
- Der Verein hat folgende Organe:
- Vorstand
- Beirat
- Mitgliederversammlung
- Die Schaffung weiterer Organe kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Verhältnis der Organe untereinander regeln die Statuten.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen. Ihm gehören der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer an. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht mit beratender Funktion an.
- Jeweils zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Er kann vor Ablauf der regulären Amstzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Falls alle Vorstandsmitglieder zustimmen, können Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung auf schriftlichem Wege gefaßt werden.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens zweimal pro Jahr stattfinden und unter Angabe der Tagesordnung mindestes eine Woche vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Er bereitet alle Veranstaltungen des Vereins vor, insbesondere die Mitgliederversammlungen, setzt deren Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke vor.
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der den Vorstand bei seiner Arbeit gegen Vergütung unterstützt.
§ 8 Beirat
- Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand in den Beirat berufen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren als Mitglieder des Beirates bestätigt werden. Die Mitglieder des Beirates müssen Anaesthesisten sein.
- Die Beiratsmitglieder sollen die Funktion von Länderreferenten haben. Es sollen mindestens die Regionen frankophones Afrika, anglophones Afrika, Asien und Latein-/Südamerika durch je einen Länderreferenten vertreten werden.
- Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn bei der Besorgung der Angelegenheiten des Vereins zu unterstützten, insbesondere Anregungen für Führung und Aktivitäten des Vereins zu geben.
- Der Beirat wird jährlich mindestens einmal in Verbindung mit der Mitgliederversammlung einberufen. In besonders wichtigen Angelegenheiten soll der Vorstand in einer eigens einzuberufenden Sitzung dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Meinungsbildung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Wahrung der o.g. Frist einberufen werden.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bei einem Antrag gilt als Ablehnung.
- Bei Stimmabgabe können sich Mitglieder durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
- Wahlen erfolgen durch Zuruf oder auf Verlangen durch geheime Stimmabgabe (Stimmzettel). Vertretung mit Vollmacht gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Zu Beginn der Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt. Beide zeichnen die Niederschrift ab. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Satzungsänderungen, Beschluß über Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über die Schaffung weiterer Organe oder den Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer,
- Wahl des Vorstandes,
- Beratung und Beschlußfassung in Angelegenheiten des Vereins, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern zur Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
§ 10 Auflösung der Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muß auf der Einladung mitgeteilt werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter §1 genannten Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 11 Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23. März 1994 errichtet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Göttingen, den 23. März 1994